Unsere
Statuten

I. NAME, SITZ, ZWECK

Artikel 1
Die Vereinigung Zürcher Kunstfreunde ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Artikel 2
Die Vereinigung Zürcher Kunstfreunde bezweckt die Förderung des Zürcher Kunstlebens. Sie will zum Ausbau der Sammlung des Zürcher Kunsthauses durch Leihgaben beitragen, Kontakte unter den Kunstsammlern und Kunstfreunden in Zürich schaffen und den gegenseitigen Austausch fördern.

Die Vereinigung verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

II. MITGLIEDER

Artikel 3
Es bestehen die nachfolgenden Arten von Mitgliedschaften:
a) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Vereinigung Zürcher Kunstfreunde besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Lebenszeit ernannt und zahlen keinen Beitrag.
b) Gönnermitglied werden natürliche oder juristische Personen durch Entrichtung eines einmaligen Beitrages von Fr. 100‘000.- oder auf Grund einer entsprechenden Schenkung. Natürliche Personen erwerben diese Mitgliedschaft auf Lebenszeit, bei juristischen Personen endet sie nach zehn Jahren.
c) Mitglieder auf Lebenszeit werden natürliche Personen durch Entrichtung eines einmaligen Betrages von Fr. 30‘000.-.
d) Einzelmitglieder entrichten einen Jahresbeitrag von Fr. 1‘400.-; Paarmitglieder einen solchen von Fr. 2‘000.-.
e) Jungmitglieder bis zum 35. Altersjahr entrichten einen Jahresbeitrag von Fr. 300.-, Jungmitglieder bis zum 40. Altersjahr einen solchen von Fr. 500.-
f) Der Vorstand kann weitere Arten von Mitgliedschaften einführen. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde schliesst auch diejenige der Zürcher Kunstgesellschaft ein; die Vereinigung übernimmt den entsprechenden Mitgliederbeitrag.

Artikel 4
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern die Mitgliederversammlung.

Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 6
Über den Erwerb von Kunstwerken entscheidet die Mitgliederversammlung, vorbehalten bleiben Kunstankäufe der „Gruppe Junge Kunst“ (Artikel 10 Abs. 3), die mit einem vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagenen und von letzterer jeweils jährlich im Voraus zu genehmigenden Budget Ankäufe von Werken junger Künstler tätigt. Die Erwerbung von Kunstwerken soll in Abstimmung mit dem Kunsthaus Zürich erfolgen. Wünsche von Mitgliedern für die Verwendung ihrer Beiträge und Wünsche von Schenkgebern sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Artikel 7
Die Mitglieder werden ermuntert, der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde Schenkungen zu machen und sie letztwillig zu bedenken.

III. ORGANE

Artikel 8
Die Organe der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde sind: a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Artikel 9
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Vorliegen der geprüften Jahresrechnung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren;
b) Abnahme des Berichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung;
c) Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
d) Beschlussfassung über Anschaffung von Kunstwerken im Sinne von Artikel 6 der Statuten;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und über Auflösung oder Fusion der Vereinigung.

Für Beschlüsse an Mitgliederversammlungen ist die Mehrheit der Stimmenden massgebend. Für Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Beschlüsse der Mitglieder können auf schriftlichen Antrag des Vorstandes hin auch auf schriftlichem Weg gefasst werden. Für solche Beschlüsse ist die Zustimmung einer Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Artikel 10
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Nach Ablauf der Amtsdauer ist eine Wiederwahl möglich. Ab 1. Januar 2020 besteht der Vorstand aus mindestens fünf und höchstens 12 Mitgliedern. Die Reduktion des Vorstandes ist bis spätestens 31. Dezember 2019 durchzuführen. Der Direktor des Kunsthauses Zürich gehört dem Vorstand ex officio an. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten der Vereinigung Zürcher Kunstfreunde, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist. Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder. Er bestimmt die Mitglieder der „Gruppe Junge Kunst“, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen und erlässt ein Organisationsreglement. Er kann weitere Arbeitsausschüsse ernennen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Artikel 11
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsperiode von drei Jahren.

IV. AUFLÖSUNG

Artikel 12
Das nach Auflösung der Vereinigung und Erfüllung aller Verbindlichkeiten allenfalls noch vorhandene Vereinsvermögen ist einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Letztmals revidiert an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 5. Juni 2023 in Zürich.